Mitwirkungsvereinbarung

Bedingungen für Mitwirkende

Diese Bedingungen gelten für Mitwirkende bei Veranstaltungen der ada Learning GmbH

Präambel

Die Veranstalterin bietet ein einjähriges, berufsbegleitendes Fellowship zur digitalen Weiterbildung, kombiniert mit hochkarätigen Veranstaltungen und einem branchenübergreifenden Netzwerk (das „Fellowship“).  Das Ziel ist es, Know-how zu zukunftsfähigen Kompetenzen zu vermitteln und zu erklären wie technische Entwicklungen unsere Gesellschaft und Arbeitswelt verändern. Das Fellowship richtet sich an große und mittelständische Unternehmen aus allen Branchen sowie politische und öffentliche Institutionen, die ihre Mitarbeiter:innen für die Herausforderungen der digitalen Transformation fit machen wollen (die Mitarbeiter:innen im Folgenden als „Fellows“).

Der/Die Mitwirkende hat seine/ihre Mitwirkung an dem in der Mitwirkungsvereinbarung bezeichneten Event in der ebenfalls bezeichneten Form erklärt. Als Rahmenbedingung für die Mitwirkung gilt was folgt:

1. Eventformat, Eventzeit und Eventort

Die Details zum Event, an dem die/der Mitwirkende teilnimmt, werden in der Mitwirkungsvereinbarung definiert. Etwaige Änderungen (z.B. kurzfristige Änderungen des Veranstaltungsortes) teilt die Veranstalterin dem/der Mitwirkenden unverzüglich mit.

2. Pflichten der Veranstalterin

2.1 Die Veranstalterin klärt den/die Mitwirkenden umfassend über das Event, insbesondere über den voraussichtlichen Teilnehmer:innenkreis, die inhaltliche Ausrichtung sowie die Anforderungen der Mitwirkung in Kenntnis. Fragen des/der Mitwirkenden werden im Rahmen eines Vorgesprächs und auch auf weitere Nachfrage beantwortet. 

2.2 Die Veranstalterin sorgt für den ordnungsgemäßen technischen und organisatorischen Ablauf sowie die Zurverfügungstellung des notwendigen Equipments nach vorheriger Absprache mit dem/der Mitwirkenden. 

2.3 Die Veranstalterin schließt eine Veranstalterhaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung ab, die auch den/die Mitwirkende/n einschließt. 

2.4 Soweit nach der Mitwirkungsvereinbarungen die Kosten für Reise und Unterkunft übernommen werden, stimmen die Parteien die Modalitäten (z.B. die Art der Anreise) untereinander ab. Es werden nur vorher abgestimmte Kosten erstattet.

3. Pflichten der/des Mitwirkenden

3.1 Der/Die Mitwirkende wird auf dem Event zu den in der Mitwirkungsvereinbarung definierten Veranstaltungsteilen und ggf. Nebenveranstaltungen teilnehmen und die in der Mitwirkungsvereinbarung definierte Mitwirkungsleistung erbringen. 

3.2 Der/Die Mitwirkende erbringt seine/ihre Leistung höchstpersönlich. Eine Vertretung ist nicht gestattet. 

3.3 Kann der/die Mitwirkende die Leistung insbesondere aufgrund von Krankheit, Unfall, Unruhen, Krieg, behördlichen Maßnahmen („höhere Gewalt“) oder anderen außerhalb seines/ihres Einflussbereichs liegenden Gründen nicht erbringen, ist die Veranstalterin unverzüglich nach Auftreten des Hinderungsgrundes zu informieren und der Hinderungsgrund auf Verlangen nachzuweisen. Für die Dauer der höheren Gewalt sind die Leistungspflichten suspendiert, es sei denn, die höhere Gewalt tritt ein, wenn der/die Mitwirkende sich in diesem Zeitpunkt bereits im Verzug befindet. Die Parteien passen die Leistungspflichten gegebenenfalls nach Treu und Glauben an die veränderte Situation an; insbesondere kann die Veranstalterin verlangen, dass – soweit möglich – die Leistung anstelle einer präsenten Teilnahme in Form einer Online-Zuschaltung durchgeführt wird. 

3.4 Soweit eine Online-Teilnahme stattfindet (z.B. bei Online- oder Hybrid-Veranstaltungen, hat der/die Mitwirkende sicherzustellen, dass die technischen Voraussetzungen zur vertraglich vereinbarten Mitwirkung gegeben sind, insbesondere eine ausreichende Breitband-Internetverbindung zur Verfügung steht und eine ausreichende Video- und Audioqualität sichergestellt ist. 

4. Weitere Bestimmungen zum Honorar und zu Auslagen

4.1 Soweit eine Tantieme gezahlt wird, berücksichtigt diese insbesondere die persönliche und berufliche Stellung des/der Mitwirkenden, seine/ihre berufliche Erfahrung und den Umfang der Einräumung von Nutzungsrechten. 

4.2 Die Vergütung wird nur fällig, wenn die Leistung erbracht wird. Erbringt der/die Mitwirkende seine Leistung nicht oder entfällt die Verpflichtung zur Leistung aufgrund der in Ziff. 3.3 genannten Umständen, ist keine Vergütung geschuldet. § 616 BGB wird abbedungen. Etwaige Anzahlungen sind in diesem Fall zu erstatten.

4.3 Der/Die Mitwirkende rechnet seine Leistungen in Euro durch ordnungsgemäße Rechnung ab. Der/die Mitwirkende ist für den korrekten Umsatzsteuerausweis verantwortlich.

4.4 Als Fälligkeitsregelung vereinbaren die Parteien 14 Tage ab Eingang der Rechnung in digitaler Form. 

4.5 Die Veranstalterin erklärt sich mit einer Übersendung von Rechnungen in elektronischer Form an die E-Mail-Adresse rechnungen@join-ada.com einverstanden. 

4.6 Soweit die Veranstalterin die Kosten vereinbarungsgemäß nach Verauslagung erstattet, reicht der/die Mitwirkende alle Rechnungen, die er/sie als Auslagen geltend macht, in lesbarer Kopie bzw. als Scan ein. Der/Die Mitwirkende ist für die umsatzsteuerlich korrekte Abrechnung aller Auslagenforderungen selbst verantwortlich.

5. Aufzeichnung, Verwertung und Lizenzeinräumung

5.1 Das Event wird in Video und Audio aufgezeichnet. Es werden außerdem Lichtbilder angefertigt, auf dem auch der/die Mitwirkende abgebildet sein kann. 

5.2 Die Veranstalterin erwirbt an allen Aufzeichnungen des Events die vollständigen, ausschließlichen, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkten sowie frei übertragbaren Urheber- und sonstigen Nutzungsrechte zur Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verwertung, Bearbeitung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung sowie für alle noch unbekannten Nutzungsarten. 

Der/Die Mitwirkende erteilt die Veranstalterin entsprechende vollständige, ausschließliche, unterlizenzierbare, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte sowie frei übertragbare Lizenz- und sonstige Nutzungsrechte an den im Rahmen seiner/ihrer Mitwirkung entstehenden Werke. Die Lizenzierung bezieht sich auch auf die Bearbeitung und die Nutzung im vorgenannten Umfang der bearbeiteten Werke (z.B. lediglich Tonspuren als Podcast, Transkripte in Blog-Beiträgen oder Lernmaterialien, Übersetzungen etc.). 

Insbesondere wird die Lizenz für die folgenden Nutzungsarten eingeräumt:

(a) das Vervielfältigungsrecht, insbesondere zur Verwendung auf Bild- und Tonträgern und zur Speicherung auf Speichermedien jedweder Art und gleich, ob in körperlicher oder unkörperlicher Form;

(b) das Verbreitungsrecht, insbesondere zur Vermietung, zur Nutzung im Rahmen kommerzieller Werbung auf alle dafür geeigneten körperlichen und unkörperlichen Medien;

(c) das Ausstellungs-, Vortrags-, Vorführungs- und Aufführungsrecht sowie das Recht zur Wiedergabe von Funksendungen;

(d) das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung, insbesondere zur Speicherung in und zur Bereitstellung durch Abruf aus Datenbanken, zur Nutzung im Intra- und Internet, d.h. auf öffentlich zugänglichen oder beschränkt zugänglichen Websites, zur Verwendung in Abrufdiensten und in sämtlichen sozialen Medien;

(e) das Senderecht in allen Qualitäten und mittels aller technischer Übertragungswege;

(f) das Bearbeitungsrecht, insbesondere zur Verwendung im Rahmen anderer Medienproduktionen, zur Verwendung im Rahmen journalistisch-redaktioneller Werke und für Werbeproduktionen.

5.3 Dem/Der Mitwirkenden ist insbesondere bekannt, dass die Veranstalterin die Aufzeichnungen für das Fellowship verwenden will und damit allen Fellows zur Verfügung stellen kann. Der/Die Mitwirkende erteilt vor diesem Hintergrund ergänzend zu Ziff. 5.2 – soweit darin nicht enthalten – die Rechte zur Aufnahme in Datenbanken und zum Abruf.

5.4 Die Veranstalterin darf die ihr eingeräumten Lizenzen an Dritte weiterübertragen oder Unterlizenzen einräumen.

5.5 Der/Die Mitwirkende willigt ausdrücklich in die Verbreitung seines/ihres Bildnisses (Lichtbild, Bewegtbild) ein. 

5.6 Der/Die Mitwirkende erklärt, dass durch seine/ihre Mitwirkung keine Rechte Dritter, insbesondere keine Urheber- und Markenrechte sowie sonstige gewerblichen Schutzrechte beeinträchtigt werden. 

6. Marketing

6.1 Beide Parteien sind berechtigt, die Mitwirkung in angemessenem Umfang darzustellen. 

6.2 Insbesondere ist es der/dem Mitwirkenden gestattet, die Teilnahme und Mitwirkung auf (beruflichen) Social-Media-Plattformen zu publizieren. Ziff. 7 dieser Bedingungen bleibt unberührt. 

6.3 Die Veranstalterin darf in Übereinstimmung mit Ziff. 5 Bilder oder Videos (mit und ohne Audio) bzw. kurze Ausschnitte in Social-Media-Auftritten oder auf ihrer Website verwenden. 

7. Datenschutz und Vertraulichkeit

7.1 Die Parteien sind jeweils selbst für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verantwortlich. 

7.2 Die Parteien gehen davon aus, dass zwischen ihnen kein Auftragsverarbeitungsverhältnis oder eine datenschutzrechtliche gemeinsame Verantwortlichkeit im Hinblick auf die Verarbeitung bestimmter personenbezogener Daten besteht. Sollte sich diese Einschätzung aufgrund von Änderungen von rechtlichen Vorschriften oder aufgrund behördlicher Ansichten, Weisungen oder rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen ändern, werden die Parteien zusätzlich zur Mitwirkungsvereinbarung eine entsprechende datenschutzrechtliche Vereinbarung schließen. 

7.3 Die Parteien werden alle Informationen, die nicht im Rahmen der Mitwirkung explizit als nicht vertraulich vorgetragen werden, vertraulich behandeln. Dies gilt insbesondere für die Bedingungen der Mitwirkungsvereinbarung.

8. Schlussvorschriften

8.1 Sollten einzelne Bestimmungen der Mitwirkungsvereinbarung einschließlich dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung sollen die Parteien eine wirksame oder durchführbare Bestimmung vereinbaren, die der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen inhaltlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.

8.2 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Mitwirkungsvertrag erwachsenen Streitigkeiten ist der Sitz der Veranstalterin.